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   RG, 27.09.1882 - Rep. I. 351/82   

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https://dejure.org/1882,186
RG, 27.09.1882 - Rep. I. 351/82 (https://dejure.org/1882,186)
RG, Entscheidung vom 27.09.1882 - Rep. I. 351/82 (https://dejure.org/1882,186)
RG, Entscheidung vom 27. September 1882 - Rep. I. 351/82 (https://dejure.org/1882,186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Behauptung, daß das niedergeschriebene Datum des Empfangsbekenntnisses bei einer Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt einen Tag bezeichne, welcher in eine frühere Zeit falle als der Zeitpunkt, in welchem der Aussteller des Empfangsbekenntnisses überhaupt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkürzung oder Verlängerung von Notfristen; Beginn der Berufungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 8, 328
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Das Reichsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts ein wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Zustellung sei, seine Erteilung jedoch auch nachträglich erfolgen könne, wodurch die Zustellung mit rückwirkender Kraft wirksam werde (vgl. RGZ 8, 328; 14, 348; Beschl v 20.12.1935 - II B 12/35 Nachschlagewerk des RG zu § 198 ZPO Nr. 15, vgl. daselbst Nr. 1, 2 und 4).
  • BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58

    Zustellung von Anwalt zu Anwalt

    Dazu gehört die Äußerung des Willens des Anwalts, das ihm zur Empfangnahme zwecks Zustellung angebotene Schriftstück diesem Angebot entsprechend anzunehmen (RGZ 8, 328, 332; zuletzt RGZ 159, 83, 84; BGHZ 14, 342, 345; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - VIII ZR 10/58 - LM ZPO § 198 Nr. 6).
  • RG, 03.02.1923 - I 325/22

    Zulässigkeit der Berufung

    In rechtlicher Beziehung stellt sich der Vorderrichter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere RGZ. Bd. 8 S. 328, auf den Standpunkt, daß die Zustellung von Anwalt zu Anwalt sich nicht eher vollziehen könne, als bis der Anwalt, dem zugestellt werden solle, nach der ihm überlassenen freien Entschließung den Willen geäußert habe, das ihm angebotene und zugegangene Schriftstück als ein von Anwalt zu Anwalt zugestelltes m Empfang zu nehmen.

    Dies Ergebnis kann nicht gebilligt werden, auch nicht von dem strengen Standpunkte aus, den das Reichsgericht im Urteil RGZ. Bd. 8 S. 328 und in späteren Entscheidungen, beispielsweise JW.

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